Das brandenburgische Finanzausgleichsgesetz (BbgFAG) wird dieses Jahr überarbeitet. Gemäß BbgFAG werden Gemeinden und Gemeindeverbände am Steueraufkommen sowie anderen Einnahmen des Landes zur Ergänzung ihrer eigenen Erträge und Einzahlungen beteiligt. Diese Zuweisungen erfolgen nach bestimmten Schlüsseln (bspw. Einwohner*innenzahl). Sie sollen sicherstellen, dass unter Berücksichtigung der kommunalen Erträge und Einzahlungen der Finanzbedarf von Kommunen für pflichtige Aufgaben und ein angemessener Anteil für freiwillige Aufgaben finanziell gedeckt ist. Ein vom brandenburgischen Ministerium der Finanzen und für Europa beauftragtes Gutachten hat die Parameter überprüft, die dem aktuellen kommunalen Finanzausgleich zugrunde liegen. Die zentralen Aussagen sind diese:
Finanzielle Lage
Generell spielt die Verschuldung bei den brandenburgischen Kommunen eine untergeordnete Rolle. So ist diese im Ländervergleich zum einen gering ausgeprägt und zum anderen wird die Gesamtverschuldung seit 2011 stetig abgebaut. Die Gewerbesteuerhebesätze der brandenburgischen Kommunen sind im bundesweiten Vergleich die niedrigsten. Die Einwohner*innenzahlen in den metropolnahen Städten steigen deutlich, während sie in den peripheren Gemeinden gleichbleiben oder sogar leicht absinken.
Empfehlungen
Für die Schlüsselzuweisungen der Gemeindeaufgaben ergibt sich aus der Überprüfung eine Abflachung der Hauptansatzstaffel. Speziell die Einwohner*innenzahlen der größeren kreisangehörigen Gemeinden und kreisfreien Städte sollten zukünftig weniger stark veredelt werden. Damit wird einerseits der guten Finanzlage in den kreisfreien Städten und metropolnahen Mittelzentren im Analysezeitraum entsprochen. Andererseits ermöglicht dies, die Ankerfunktionen in zentralen Orten gezielt über einen Nebenansatz zu veredeln, anstatt – wie bislang praktiziert – beinahe sämtliche Finanzbedarfe der Gemeinden über die sehr pauschal veredelnde Hauptansatzstaffel zu bestimmen. Der vorgeschlagene Nebenansatz für die zentralörtlichen Funktionen bezieht sich auf die metropolfernen Mittelzentren und Oberzentren.
Eine separate Veredelung der Einwohner von Verbandsgemeinden kann aus finanzwissenschaftlicher Sicht nicht befürwortet werden. Indizien, die für eine solche Veredelung sprechen, erhärteten sich nicht. Vielmehr ist die Einwohnerveredelung nicht anders zu behandeln ist als bei in Ämtern organisierten Gemeinden.
Es wird ein Demografie-Nebenansatz empfohlen. Ist die Bevölkerung einer Gemeinde im vorangegangenen Fünf-Jahres-Zeitraum rückläufig gewesen, so wird die Differenz in Form fiktiver Einwohner auf den Hauptansatz angerechnet. Ein Nebenansatz zur Dünnbesiedlung bzw. für Fläche wurde ausführlich durch die Gutachter geprüft, wurde jedoch nicht empirisch bestätigt.
Für Landkreise wird vorgeschlagen, den bisher auf der Landkreisebene geltenden Demografiefaktor ebenfalls durch einen Demografie-Nebenansatz nach dem Vorbild der Gemeindeaufgaben zu ersetzen: Ist die Bevölkerung einer Gemeinde im vorvergangenen Fünf-Jahres-Zeitraum rückläufig gewesen, so wird die Differenz zu 100,0 % in Form fiktiver Einwohner auf den Hauptansatz angerechnet. Je angefangenem Quadratkilometer Gebietsfläche eines Landkreises sollten außerdem 11,37 Einwohner der Einwohnerzahl (statt wie bisher 10 Einwohner) hinzugerechnet werden.
Es wird empfohlen, eine Umschichtung finanzieller Mittel vom Soziallastenausgleich in den Jugendhilfelastenausgleich vorzunehmen. Dieser Vorschlag wird damit begründet, dass die Mittel aus dem Soziallastenausgleich im Jahr 2020, trotz des neuerlichen Absinkens der Hartz IVSoBEZ, mit großer Sicherheit zu einer Überdeckung der kommunalen Ausgaben für die Leistungen nach dem SGB II geführt haben.
Voraussichtlich bis Anfang Mai berät der Beirat des Finanzausgleichsgesetzes über die Änderungen. Danach wird sich der Landtag damit befassen.